Damit ist die Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl selber zwar unvollständig bzw. ungenügend und damit wiederum der Strafbefehl zwar partiell nicht anklagekonform, aber nicht nichtig. Ein Strafbefehl, der einen Sachverhalt nicht ausreichend genau beschreibt (z.B. – anders als vorliegend – die Tatzeit mangelhaft oder gar nicht angibt) oder die Tat als Ganzes nicht genügend präzis wiedergibt, sodass – anders als vorliegend – Zweifel an der Identität der Tat oder der Täterschaft bestehen, verletzt zwar den Anklagegrundsatz, ist aber an sich gültig und wirksam, sofern er nicht mit Einsprache angefochten wird.