Freiburg 2012, S. 444 f.). Dieser Lebenssachverhalt wurde erst im Überweisungsschreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2012 an das Bezirksgericht genauer ausgeführt. Damit ist die Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl selber zwar unvollständig bzw. ungenügend und damit wiederum der Strafbefehl zwar partiell nicht anklagekonform, aber nicht nichtig.