Der Strafbefehl vom 19. Januar 2012 enthält Angaben zu Tatort sowie Tatzeit und die Widerhandlungen, derer sich der Beschuldigte schuldig gemacht hat, mit Angabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen. Was fehlt, ist die Sachverhaltsdarstellung im Sinn der Schilderung einer historischen Begebenheit bzw. eines Lebensvorgangs, d.h. ein Hinweis darauf, dass sich die Widerhandlung gegen das Baugesetz auf die diversen Bauarbeiten im Zusammenhang mit einer Trafostation und eines Technikraums mit mobiler Kiesaufbereitungsanlage bezogen, die ohne Baubewilligung erstellt wurden (vgl. Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Freiburg 2012, S. 444 f.).