5.3. 5.3.1. Der Strafbefehl vom 19. Januar 2012 wurde durch die zuständige Behörde erlassen, beinhaltet eine zulässige Strafe, wurde dem Beschuldigten ordnungsgemäss eröffnet und enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Ein Strafbefehl hat eine möglichst kurze, aber genaue Beschreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts zu enthalten, unter Bezeichnung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 353 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Der Strafbefehl vom 19. Januar 2012 enthält Angaben zu Tatort sowie Tatzeit und die Widerhandlungen, derer sich der Beschuldigte schuldig gemacht hat, mit Angabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen.