Luzern 2013, Zürich 2014, S. 161-169, mit zahlreichen Hinweisen). Nichtig wäre etwa ein von einer offensichtlich weder sachlich, örtlich noch funktionell zuständigen Behörde erlassener Strafbefehl oder erlassenes Urteil (vgl. BGE 127 IV 20 E. 2b/cc;