Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen Instanzen von Amtes wegen zu prüfen (BGE 129 I 361 E. 2, mit weiteren Hinweisen). Daher ist vorab eine entsprechende Prüfung vorzunehmen. 5.2. Als nicht existent – wie die Vorinstanz das erstinstanzliche Urteil vom 10. April 2013 bezeichnet – sind nichtige Entscheide und Verfahrenshandlungen zu qualifizieren. Diese können nicht in Rechtskraft erwachsen. Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel aber nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Werden sie nicht angefochten, so erwachsen sie in Rechtskraft und sind folglich weder unwirksam noch inexistent.