In der vorinstanzlichen Verfügung wird die Frage der Nichtigkeit weder in Bezug auf den ursprünglichen Strafbefehl vom 19. Januar 2012 noch auf das erstinstanzliche Urteil vom 10. April 2013 ausdrücklich thematisiert. Die Vorinstanz führt jedoch aus, dass ein erstinstanzliches Urteil, wenn es derart grobe Mängel im Sinn von Art. 409 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) aufweise, die auch im Berufungsverfahren nicht geheilt werden könnten, als nicht existent zu betrachten sei. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen Instanzen von Amtes wegen zu prüfen (BGE 129 I 361 E. 2, mit weiteren Hinweisen).