Andererseits gilt diese Regelung selbst dann, wenn ein erstinstanzliches Urteil später in Gutheissung eines Rechtsmittels aufgehoben wird (BGer-Urteile 6B_321/2014 vom 7.7.2014 E. 1.3, 6B_983/2010 vom 19.4.2011 E. 4.2). Nichtige erstinstanzliche Urteile entfalten demgegenüber keine Rechtswirkungen und zeitigen folglich auch keinen Einfluss auf den Verjährungsfristenlauf (vgl. BGE 129 I 361 E. 2.3). In der vorinstanzlichen Verfügung wird die Frage der Nichtigkeit weder in Bezug auf den ursprünglichen Strafbefehl vom 19. Januar 2012 noch auf das erstinstanzliche Urteil vom 10. April 2013 ausdrücklich thematisiert.