Das Kantonsgericht hiess diese gut. Aus den Erwägungen: 5. 5.1. Die Verfolgungsverjährung tritt nach Art. 97 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Einerseits ist diese Bestimmung gemäss bundesgerichtlicher Praxis auch auf Übertretungen anwendbar (BGE 135 IV 196 E. 2). Andererseits gilt diese Regelung selbst dann, wenn ein erstinstanzliches Urteil später in Gutheissung eines Rechtsmittels aufgehoben wird (BGer-Urteile 6B_321/2014 vom 7.7.2014 E. 1.3, 6B_983/2010 vom 19.4.2011 E. 4.2).