Es wies die Sache an das Bezirksgericht zurück, damit dieses den Strafbefehl vom 19. Januar 2012 aufhebt und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweist. Am 18. Juli 2014 erliess die Staatsanwaltschaft einen neuen Strafbefehl und verurteilte A wiederum wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das PBG. A erhob erneut Einsprache. Nachdem die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt und die Akten ans Bezirksgericht überwies, stellte dieses das Strafverfahren mit Verfügung vom 11. September 2014 infolge Verjährung ein. Dagegen erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern Beschwerde. Das Kantonsgericht hiess diese gut.