Dagegen erhob A Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht. Dieses sprach A am 10. April 2013 der einfachen Widerhandlung gegen das PBG schuldig. Auf Berufung von A hin hob das Kantonsgericht Luzern am 2. Juni 2014 das bezirksgerichtliche Urteil auf, da der Strafbefehl vom 19. Januar 2012 keine Umschreibung des inkriminierten Sachverhalts enthielt. Es wies die Sache an das Bezirksgericht zurück, damit dieses den Strafbefehl vom 19. Januar 2012 aufhebt und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweist.