| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Strafsachen des A mit Urteil vom 20.8.2015 nicht ein, weil die Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen den Zwischenentscheid nach 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) nicht erfüllt waren (6B_109/2015 vom 20.8.2015). | | | Entscheid: | Die Staatsanwaltschaft verurteilte A mit Strafbefehl vom 19. Januar 2012 wegen mehrfachem Verstoss gegen das Planungs- und Baugesetz des Kantons Luzern (PBG; SRL Nr. 735). Dagegen erhob A Einsprache.