{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-14-127_2014-12-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10450", "Checksum": "e0615dc9df03807954f584311b99fc49"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 14 127", "2015 I Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 09.12.2014 2N 14 127 (2015 I Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 09.12.2014 2N 14 127 (2015 I Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 09.12.2014 2N 14 127 (2015 I Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 09.12.2014 2N 14 127 (2015 I Nr. 13)\nRegeste:\nDie Strafverfolgungsverjährung gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB kann auch dann nicht mehr eintreten, wenn das Berufungsgericht sowohl das erstinstanzliche Urteil in der Sache als auch den als Anklageschrift geltenden Strafbefehl ausdrücklich aufhebt und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweist. | Art. 97 Abs. 3 StGB. | Strafrecht\n\n\n6.3.3. Im vorliegenden Fall eine Verjährung zu bejahen würde bedeuten, die mit dem erstinstanzlichen Urteil vom 10. April 2013 eingetretene Unverjährbarkeit der Strafverfolgung (vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB) rückwirkend wieder aufzuheben. Das geltende Recht kennt jedoch weder eine Grundlage für eine rückwirkende Aufhebung der infolge eines erstinstanzlichen Urteils eingetretenen Unverjährbarkeit der Strafverfolgung noch eine Bestimmung für ein Ruhen des Verjährungsfristenlaufs. Im Gegenteil wurden mit der Revision der allgemeinen Bestimmungen des StGB die Institute des Ruhens und der Unterbrechung der Verfolgungsverjährung gestrichen. Das Ziel dieser Revision bestand mitunter darin, die auf den Mechanismen des Ruhens und der Unterbrechung gründende Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Im Gegenzug wurden die Verjährungsfristen verlängert (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21.9.1998, in: BBl 1999 II 1979, S. 2133 f.; Zurbrügg, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Vor Art. 97-101 StGB N 5). Die mit der Revision zu beseitigen gehoffte Rechtsunsicherheit würde wieder eingeführt, wenn die Verjährungsfrist nach ergangenem erstinstanzlichem Urteil solange ruhen würde, bis rechtskräftig feststeht, ob das erstinstanzliche Urteil aus einem Grund aufzuheben ist, der gegen die Anwendbarkeit von Art. 97 Abs. 3 StGB spricht. Eine entsprechende Auslegung würde dem Zweck der Bestimmung und dem Ziel der Revision widersprechen. Darüber hinaus wäre eine derartige Auslegung auch nicht mit dem Wortlaut vereinbar. Der Fall ist nicht vergleichbar mit einem erstinstanzlichen Kontumazialurteil, das auf Verlangen des abwesenden Beschuldigten nach seiner Rechtskraft aufgehoben und nachträglich ein Verfahren in seiner Anwesenheit durchgeführt wird. Dort sind die Voraussetzungen für eine nachträgliche neue Beurteilung klar geregelt (vgl. Art. 368 ff. StPO). Entsprechend entsteht keine Rechtsunsicherheit, wenn das Bundesgericht das Ruhen der Verfolgungsverjährungsfrist während der Gültigkeitsdauer eines Abwesenheitsurteils bejaht (vgl. BGer-Urteil 6B_82/2009 vom 14.7.2009 E. 4.3; kritisch dazu Zurbrügg, a.a.O., Art. 97 StGB N 68). Daher ist es auch mit Blick auf die Rechtssicherheit, die Entstehungsgeschichte sowie den Zweck der Bestimmung sachgerecht, Art. 97 Abs. 3 StGB grundsätzlich auf sämtliche erstinstanzlichen Urteile anzuwenden, unabhängig der Begründung, die einer allfälligen späteren Aufhebung durch die Rechtsmittelinstanz zugrunde liegt, sofern das erstinstanzliche Urteil nicht nichtig ist.\n6.4. Zusammenfassend liegt mit dem Urteil des Bezirksgerichts vom 10. April 2013 ein erstinstanzliches Urteil im Sinn von Art. 97 Abs. 3 StGB vor. Dieses ist unbestrittenermassen vor Ablauf der vorliegend geltenden dreijährigen Verjährungsfrist ergangen (vgl. § 1 des Übertretungsstrafgesetzes [UeStG; SRL Nr. 300] i.V.m. Art. 109 StGB). Gestützt auf Art. 97 Abs. 3 StGB sowie auf die dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung kann im vorliegenden Fall daher keine Verfolgungsverjährung mehr eintreten soweit der verbesserte bzw. neue Strafbefehl vom 18. Juli 2014 den Verfahrensgegenstand betrifft, welcher mit dem erstinstanzlichen Urteil vom 10. April 2013 materiell beurteilt wurde. Die Vorinstanz hat das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen § 213 Abs. 1 i.V.m. § 184 Abs. 1 PBG und Art. 29 StGB in jenem Umfang daher zu Unrecht infolge Verjährung nach Art. 329 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 StPO eingestellt. |"}