{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-14-127_2014-12-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10450", "Checksum": "e0615dc9df03807954f584311b99fc49"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 14 127", "2015 I Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 09.12.2014 2N 14 127 (2015 I Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 09.12.2014 2N 14 127 (2015 I Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 09.12.2014 2N 14 127 (2015 I Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 09.12.2014 2N 14 127 (2015 I Nr. 13)\nRegeste:\nDie Strafverfolgungsverjährung gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB kann auch dann nicht mehr eintreten, wenn das Berufungsgericht sowohl das erstinstanzliche Urteil in der Sache als auch den als Anklageschrift geltenden Strafbefehl ausdrücklich aufhebt und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweist. | Art. 97 Abs. 3 StGB. | Strafrecht\n\n\nDie vom Bundesgericht im Rahmen der Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils zu behandelnde Frage unterscheidet sich von der vorliegend zu beurteilenden Frage nicht in massgebender Weise. Hier wurde der als Anklageschrift geltende Strafbefehl (inkl. Überweisungsschreiben) der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2012 auf Berufung hin gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO ausdrücklich aufgehoben. Da wurde der Fall zur Ergänzung des als Anklageschrift geltenden Strafbefehls (inkl. Überweisungsschreiben) ebenfalls auf Berufung hin (Art. 409 Abs. 1 StPO) an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, wobei es dem Ermessen der Staatsanwaltschaft überlassen wurde, in welchem Mass sie weitere Beweiserhebungen vornehmen und die Anklage verbessern oder eine allfällige neue Anklage erheben wolle (Beschluss des Kantonsgerichts Luzern 4M 13 57 vom 6.2.2014 E. 1.7 und Rechtsspruch Ziff. 2). Im Zeitpunkt der bundesgerichtlichen Beurteilung lag die Verfahrensleitung wieder bei der Staatsanwaltschaft und es stand noch nicht fest, ob die Staatsanwaltschaft weitere Beweisabnahmen durchführen und einen neuen Strafbefehl erlassen bzw. eine neue Anklage erheben würde oder nicht. Dennoch hat das Bundesgericht infolge des bereits ergangenen erstinstanzlichen Urteils einen möglichen Verjährungseintritt und damit einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil verneint. Im hier interessierenden Zusammenhang nicht relevant ist, ob das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil aufhob und die Sache direkt an die Staatsanwaltschaft zurückwies oder – wie im vorliegenden Verfahren – den Fall an das Bezirksgericht zurückwies mit der Weisung der weiteren Rückweisung an die Staatsanwaltschaft. Massgebend ist vielmehr, dass sich in beiden Fällen die Verfahrensleitung und damit die Verfügung über den Verfahrens- und Anklagegegenstand wieder in den Händen der Staatsanwaltschaft befanden.\nIn konsequenter und kohärenter Umsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die Verfolgungsverjährung gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB daher auch dann nicht mehr eintreten, wenn das Berufungsgericht sowohl das erstinstanzliche Urteil in der Sache als auch den als Anklageschrift geltenden Strafbefehl ausdrücklich aufhebt und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweist (vgl. BGer-Urteile 6B_321/2014 vom 7.7.2014 E. 1.3 und 6B_348/2013 vom 13.4.2014 E. 1.4 und). Die Rüge der Oberstaatsanwaltschaft erweist sich daher als begründet.\n6.3.2. Nebst dieser bundesgerichtlichen Praxis sprechen weitere Gründe für eine Qualifikation des Urteils des Bezirksgerichts vom 10. April 2013 als Urteil im Sinn von Art. 97 Abs. 3 StGB. Wie die Oberstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, erging dieses Urteil auf Einsprache hin unter Wahrung der Parteirechte des Beschuldigten. Der Beschuldigte war aufgrund des in sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht präzise umschriebenen Tatvorwurfs im Überweisungsschreiben vom 12. Dezember 2012 zusammen mit dem Strafbefehl vom 19. Januar 2012 genügend informiert. An der kontradiktorischen erstinstanzlichen Hauptverhandlung setzte sich der Beschuldigte mit dem Tatvorwurf in materieller Hinsicht eingehend auseinander und beantragte einen Freispruch. In materieller Hinsicht betraf die dem erstinstanzlichen Urteil vom 10. April 2013 zugrunde liegende Anklage zur Hauptsache den gleichen Gegenstand wie der vor allem in formeller Hinsicht verbesserte, als Anklageschrift geltende Strafbefehl vom 18. Juli 2014. Unter diesen Umständen kann das Ende des Verjährungsfristenlaufs nicht davon abhängen, ob das Berufungsgericht eine Rückweisung zur Verbesserung der Anklage (basierend auf einem Strafbefehl) oder aber zur Aufhebung des Strafbefehls und Durchführung eines neuen Vorverfahrens beschliesst. Massgebend ist vielmehr, ob der in der verbesserten oder neuen Anklage umschriebene Tatvorwurf vor Ablauf der Verfolgungsverjährung in materieller Hinsicht bereits durch ein erstinstanzliches Gericht in einem kontradiktorischen Verfahren und unter Wahrung der Parteirechte beurteilt worden ist."}