{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-14-127_2014-12-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10450", "Checksum": "e0615dc9df03807954f584311b99fc49"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 14 127", "2015 I Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 09.12.2014 2N 14 127 (2015 I Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 09.12.2014 2N 14 127 (2015 I Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 09.12.2014 2N 14 127 (2015 I Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 09.12.2014 2N 14 127 (2015 I Nr. 13)\nRegeste:\nDie Strafverfolgungsverjährung gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB kann auch dann nicht mehr eintreten, wenn das Berufungsgericht sowohl das erstinstanzliche Urteil in der Sache als auch den als Anklageschrift geltenden Strafbefehl ausdrücklich aufhebt und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweist. | Art. 97 Abs. 3 StGB. | Strafrecht\n\n\n5.3.2. Auch das erstinstanzliche Urteil vom 10. April 2013 wurde durch die zuständige Behörde erlassen, beinhaltet eine zulässige Strafe, wurde dem Beschuldigten ordnungsgemäss eröffnet und enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Das Urteil wurde in einer ordnungsgemässen kontradiktorischen Hauptverhandlung unter Wahrung der Parteirechte des Beschuldigten gefällt. Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Hauptverhandlung aufgrund des Strafbefehls vom 19. Januar 2012 und des Überweisungsschreibens vom 12. Dezember 2012 vollumfänglich über den Tatvorwurf informiert und konnte umfassend aufgeklärt an der Hauptverhandlung mitwirken und sich eingehend sowie konkret verteidigen. Dem erstinstanzlichen Urteil liegt nach dem oben Gesagten (E. 5.3.1) auch kein nichtiger Strafbefehl bzw. keine nichtige Anklageschrift zugrunde. Dass das Urteil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Bundesrecht verletzt, da das Bezirksgericht von einem gültigen Strafbefehl bzw. einer rechtsgenüglichen Anklage ausgegangen ist, obwohl es den Strafbefehl vom 19. Januar 2012 hätte aufheben und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen (vgl. Art. 356 Abs. 5 StPO; BGer-Urteil 6B_848/2013 vom 3.4.2014 E. 1.4) stellt keinen derart offensichtlichen und krassen Mangel dar, dass das materielle Fundament des Urteils betroffen wäre und Nichtigkeit zu bejahen wäre.\n5.3.3. Nach dem Gesagten sind weder der Strafbefehl vom 19. Januar 2012 noch das Urteil des Bezirksgerichts vom 10. April 2013 nichtig. Entsprechend ist das erstinstanzliche Urteil vom 10. April 2013 entgegen der Vorinstanz nicht als inexistent zu qualifizieren, sodass es keine Rechtswirkungen zu zeitigen vermöchte bzw. auf die Verfolgungsverjährung keinen Einfluss hätte.\n(…)\n6.3. 6.3.1. Das Bundesgericht hat in diversen Urteilen festgehalten, dass Art. 97 Abs. 3 StGB auch gilt, wenn ein erstinstanzliches Urteil später in Gutheissung eines Rechtsmittels aufgehoben wird, ohne nach den verschiedenen Gründen für eine Kassation des erstinstanzlichen Urteils zu differenzieren. Dem in der vorinstanzlichen Verfügung sowie von den Parteien genannten BGer-Urteil 6B_321/2014 vom 7. Juli 2014 lag folgender prozessualer Sachverhalt zugrunde: Das Kantonsgericht hiess eine Berufung einer beschuldigten Person, die erstinstanzlich wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt wurde, infolge Verletzung des Anklageprinzips gut und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück zur Ergänzung der Anklage im Sinn der Erwägungen. Die Anklage basierte auf einem ungenügend begründeten Strafbefehl. Das Kantonsgericht führte dabei aus, es bleibe der Staatsanwaltschaft überlassen, in welchem Mass sie Beweisergänzungen vornehmen und die Anklage verbessern wolle. Eine allfällige neue Anklage sei sodann wiederum beim Bezirksgericht zu erheben (vgl. BGer-Urteil 6B_321/2014 vom 7.7.2014 Sachverhalt A. und E. 1.1; Beschluss des Kantonsgerichts Luzern 4M 13 57 vom 6.2.2014 E. 1.7 und Rechtsspruch Ziff. 2). Das Bundesgericht verneinte einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil und trat auf die Beschwerde des Privatklägers nicht ein mit der Begründung: \"Gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Nach der Rechtsprechung läuft die Verjährung mit Ausfällung eines erstinstanzlichen Urteils nicht mehr, auch wenn dieses in Gutheissung eines Rechtsmittels aufgehoben wird\" (BGer-Urteil 6B_321/2014 vom 7.7.2014 E. 1.3, mit Hinweis auf BGer-Urteile 6B_450/2012 vom 21.1.2013 E. 3.2 und 6B_983/2010 vom 19.4.2011 E. 4.2.3). Die der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte Lehrmeinung, dass ein erstinstanzliches Gerichtsurteil, das grobe Mängel im Sinn von Art. 409 Abs. 1 StPO aufweise, als nicht existent zu betrachten sei, folgt das Bundesgericht damit auch dann nicht, wenn das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache samt Verfahrensleitung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird (vgl. Zurbrügg, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 97 StGB N 70; ferner Riedo/Kunz, Jetlag oder Grundprobleme des neuen Verjährungsrechts, in: AJP 2004, S. 904 ff., S. 907; so auch Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden SK1 13 25 vom 3.12.2013 E. 4 in fine und E. 8 )."}