{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-14-127_2014-12-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10450", "Checksum": "e0615dc9df03807954f584311b99fc49"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 14 127", "2015 I Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 09.12.2014 2N 14 127 (2015 I Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 09.12.2014 2N 14 127 (2015 I Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 09.12.2014 2N 14 127 (2015 I Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 09.12.2014 2N 14 127 (2015 I Nr. 13)\nRegeste:\nDie Strafverfolgungsverjährung gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB kann auch dann nicht mehr eintreten, wenn das Berufungsgericht sowohl das erstinstanzliche Urteil in der Sache als auch den als Anklageschrift geltenden Strafbefehl ausdrücklich aufhebt und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweist. | Art. 97 Abs. 3 StGB. | Strafrecht\n\n\n5.2. Als nicht existent – wie die Vorinstanz das erstinstanzliche Urteil vom 10. April 2013 bezeichnet – sind nichtige Entscheide und Verfahrenshandlungen zu qualifizieren. Diese können nicht in Rechtskraft erwachsen. Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel aber nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Werden sie nicht angefochten, so erwachsen sie in Rechtskraft und sind folglich weder unwirksam noch inexistent. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, setzt voraus, dass diese mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 137 I 273 E. 3.1, mit Hinweisen). Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Diese im Verwaltungsrecht entwickelten Nichtigkeitskriterien gelten grundsätzlich auch für strafprozessuale Verfahrenshandlungen. Die Durchbrechung der Rechtsmittelordnung und der Rechtskraft fällt auch hier nur bei besonders schweren Rechtsverletzungen und damit nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht (BGer-Urteil 1B_239/2013 vom 12.11.2013 E. 2, mit Verweis auf BGE 138 II 501 E. 3.1; BGer-Urteil 6B_744/2008 vom 23.1.2009 E. 1.1 und E. 1.3; BGer-Urteil 6S.4/2006 vom 26.6.2006 E. 3; vgl. TPF 2005 172 E. 3; vgl. Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 1440; eine ausführliche Darstellung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre zur Terminologie und zu den Rechtsfolgen der Fehlerhaftigkeit von Verfahrenshandlungen im Bereich der Strafprozessrechts findet sich bei Chen, Der Verzicht auf Verfahrensrechte durch die beschuldigte Person im Schweizerischen Strafprozess, Diss. Luzern 2013, Zürich 2014, S. 161-169, mit zahlreichen Hinweisen).\nNichtig wäre etwa ein von einer offensichtlich weder sachlich, örtlich noch funktionell zuständigen Behörde erlassener Strafbefehl oder erlassenes Urteil (vgl. BGE 127 IV 20 E. 2b/cc; BGer-Urteile 6B_667/2008 vom 22.1.2009 E. 2, 6S.4/2006 vom 26.6.2006 E. 3), ein \"gegen Unbekannt\" ausgestellter Strafbefehl, ein Strafbefehl bezüglich eines Antragsdelikts, wenn nie ein Strafantrag gestellt wurde (vgl. BGE 105 IV 229 E. 1), ein gegen eine verstorbene oder andere als die angeklagte Person ausgesprochenes Urteil, eine Verurteilung einer nicht strafmündigen Person oder ein Urteil, das in evidenter Weise gegen den Grundsatz ne bis in idem verstösst (vgl. TPF 2005 172 E. 3.1, mit Hinweisen).\n5.3. 5.3.1. Der Strafbefehl vom 19. Januar 2012 wurde durch die zuständige Behörde erlassen, beinhaltet eine zulässige Strafe, wurde dem Beschuldigten ordnungsgemäss eröffnet und enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Ein Strafbefehl hat eine möglichst kurze, aber genaue Beschreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts zu enthalten, unter Bezeichnung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 353 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Der Strafbefehl vom 19. Januar 2012 enthält Angaben zu Tatort sowie Tatzeit und die Widerhandlungen, derer sich der Beschuldigte schuldig gemacht hat, mit Angabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen. Was fehlt, ist die Sachverhaltsdarstellung im Sinn der Schilderung einer historischen Begebenheit bzw. eines Lebensvorgangs, d.h. ein Hinweis darauf, dass sich die Widerhandlung gegen das Baugesetz auf die diversen Bauarbeiten im Zusammenhang mit einer Trafostation und eines Technikraums mit mobiler Kiesaufbereitungsanlage bezogen, die ohne Baubewilligung erstellt wurden (vgl. Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Freiburg 2012, S. 444 f.). Dieser Lebenssachverhalt wurde erst im Überweisungsschreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2012 an das Bezirksgericht genauer ausgeführt. Damit ist die Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl selber zwar unvollständig bzw. ungenügend und damit wiederum der Strafbefehl zwar partiell nicht anklagekonform, aber nicht nichtig. Ein Strafbefehl, der einen Sachverhalt nicht ausreichend genau beschreibt (z.B. – anders als vorliegend – die Tatzeit mangelhaft oder gar nicht angibt) oder die Tat als Ganzes nicht genügend präzis wiedergibt, sodass – anders als vorliegend – Zweifel an der Identität der Tat oder der Täterschaft bestehen, verletzt zwar den Anklagegrundsatz, ist aber an sich gültig und wirksam, sofern er nicht mit Einsprache angefochten wird. Nichtig ist ein Strafbefehl nur, wenn er keine konkretisierte Straftat oder keine beschuldigte Person bezeichnet. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine ungenügende Umschreibung des Sachverhalts im Strafbefehl führt nicht zu dessen Nichtigkeit, sondern ist mittels Einsprache gemäss Art. 354 StPO anfechtbar (Daphinoff, a.a.O., S. 446 f., mit Hinweisen; Lieber, Anmerkung zu BGer-Urteil 6B_848/2013, in: Pra 2014 Nr. 73 S. 539)."}