{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-14-127_2014-12-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10450", "Checksum": "e0615dc9df03807954f584311b99fc49"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 14 127", "2015 I Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 09.12.2014 2N 14 127 (2015 I Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 09.12.2014 2N 14 127 (2015 I Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 09.12.2014 2N 14 127 (2015 I Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 09.12.2014 2N 14 127 (2015 I Nr. 13)\nRegeste:\nDie Strafverfolgungsverjährung gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB kann auch dann nicht mehr eintreten, wenn das Berufungsgericht sowohl das erstinstanzliche Urteil in der Sache als auch den als Anklageschrift geltenden Strafbefehl ausdrücklich aufhebt und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweist. | Art. 97 Abs. 3 StGB. | Strafrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 1. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Strafrecht |\n| Entscheiddatum: | 09.12.2014 |\n| Fallnummer: | 2N 14 127 |\n| LGVE: | 2015 I Nr. 13 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 97 Abs. 3 StGB. |\n| Leitsatz: | Die Strafverfolgungsverjährung gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB kann auch dann nicht mehr eintreten, wenn das Berufungsgericht sowohl das erstinstanzliche Urteil in der Sache als auch den als Anklageschrift geltenden Strafbefehl ausdrücklich aufhebt und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweist. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Strafsachen des A mit Urteil vom 20.8.2015 nicht ein, weil die Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen den Zwischenentscheid nach 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) nicht erfüllt waren (6B_109/2015 vom 20.8.2015). | |\n| Entscheid: | Die Staatsanwaltschaft verurteilte A mit Strafbefehl vom 19. Januar 2012 wegen mehrfachem Verstoss gegen das Planungs- und Baugesetz des Kantons Luzern (PBG; SRL Nr. 735). Dagegen erhob A Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht. Dieses sprach A am 10. April 2013 der einfachen Widerhandlung gegen das PBG schuldig. Auf Berufung von A hin hob das Kantonsgericht Luzern am 2. Juni 2014 das bezirksgerichtliche Urteil auf, da der Strafbefehl vom 19. Januar 2012 keine Umschreibung des inkriminierten Sachverhalts enthielt. Es wies die Sache an das Bezirksgericht zurück, damit dieses den Strafbefehl vom 19. Januar 2012 aufhebt und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweist.\nAm 18. Juli 2014 erliess die Staatsanwaltschaft einen neuen Strafbefehl und verurteilte A wiederum wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das PBG. A erhob erneut Einsprache. Nachdem die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt und die Akten ans Bezirksgericht überwies, stellte dieses das Strafverfahren mit Verfügung vom 11. September 2014 infolge Verjährung ein. Dagegen erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern Beschwerde. Das Kantonsgericht hiess diese gut.\nAus den Erwägungen: 5. 5.1. Die Verfolgungsverjährung tritt nach Art. 97 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Einerseits ist diese Bestimmung gemäss bundesgerichtlicher Praxis auch auf Übertretungen anwendbar (BGE 135 IV 196 E. 2). Andererseits gilt diese Regelung selbst dann, wenn ein erstinstanzliches Urteil später in Gutheissung eines Rechtsmittels aufgehoben wird (BGer-Urteile 6B_321/2014 vom 7.7.2014 E. 1.3, 6B_983/2010 vom 19.4.2011 E. 4.2). Nichtige erstinstanzliche Urteile entfalten demgegenüber keine Rechtswirkungen und zeitigen folglich auch keinen Einfluss auf den Verjährungsfristenlauf (vgl. BGE 129 I 361 E. 2.3). In der vorinstanzlichen Verfügung wird die Frage der Nichtigkeit weder in Bezug auf den ursprünglichen Strafbefehl vom 19. Januar 2012 noch auf das erstinstanzliche Urteil vom 10. April 2013 ausdrücklich thematisiert. Die Vorinstanz führt jedoch aus, dass ein erstinstanzliches Urteil, wenn es derart grobe Mängel im Sinn von Art. 409 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) aufweise, die auch im Berufungsverfahren nicht geheilt werden könnten, als nicht existent zu betrachten sei. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen Instanzen von Amtes wegen zu prüfen (BGE 129 I 361 E. 2, mit weiteren Hinweisen). Daher ist vorab eine entsprechende Prüfung vorzunehmen."}