Eine staatliche Ausfallgarantie erhält er nicht. Er ist somit nicht besser gestellt als der Kläger, der seine Ansprüche im Zivilprozess geltend macht (Wehrenberg/Breitschmid, a.a.O., Art. 433 StPO N 13). Somit hat der Privatkläger auch im Falle des Versterbens des Beschuldigten während der Strafuntersuchung die eigenen Parteikosten selber zu tragen. Die Beschwerde ist somit insoweit abzuweisen, als der Privatkläger (ausserhalb der unentgeltlichen Rechtspflege) die Zusprache einer Parteientschädigung zu Lasten des Staats verlangt. |