433 StPO N 13 mit weiteren Hinweisen). Der Privatkläger, der im Straf- und/oder im Zivilpunkt am Verfahren mitwirkt, hat die Stellung und die Rechte einer Verfahrenspartei. Als Korrelat dazu trägt er ein Kostenrisiko. Nebst dem Risiko, Verfahrenskosten tragen und der beschuldigten Partei angemessene Entschädigung zahlen zu müssen, muss er auch damit rechnen, dass die eigenen Parteikosten zu seinen Lasten gehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für eine Entschädigung zu Lasten des Beschuldigten nach Art. 433 StPO nicht gegeben sind. Eine staatliche Ausfallgarantie erhält er nicht.