Der Anspruch richtet sich gegen die beschuldigte Person. Die Privatklägerschaft hat indes auch im Fall des Obsiegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung durch den Staat (Riklin, a.a.O., Vorbemerkungen zur StPO Art. 429-436 N 1, Art. 433 StPO N 1). Der Staat ist somit nicht leistungspflichtig, auch nicht für Ausfälle, die dem Privatkläger durch unterbliebene Leistungen der beschuldigten Person entstehen (Schmid, Praxiskomm. Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 433 StPO N 2; Wehrenberg/Bernhard, Basler Komm., Basel 2011, Art. 433 StPO N 13 mit weiteren Hinweisen).