416-428 N 4). Auf die Frage, ob auch der Privatkläger beim Versterben des Beschuldigten eine Entschädigung durch den Staat beanspruchen kann, wird indes nicht ausdrücklich eingegangen. 7.4. Der Entschädigungsanspruch des Privatklägers ist in Art. 433 StPO geregelt. Nach dieser Bestimmung hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn a) sie obsiegt; oder b) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Der Anspruch richtet sich gegen die beschuldigte Person.