Der Staat hat somit nicht nur die Verfahrenskosten gemäss Art. 422 StPO zu tragen, sondern auch dem Nachlass eine Entschädigung für die notwendigen Verteidigungskosten zu bezahlen (BGer-Urteil 6B_214/2013 vom 29.8.2013 E 2.4). Es ist somit davon auszugehen, dass dem Nachlass des verstorbenen Beschuldigten auch keine Entschädigung zu Gunsten des Privatklägers auferlegt werden kann, was der Privatkläger auch nicht geltend macht. 7.3. Ob der Staat beim Tod des Beschuldigten auch dem Privatkläger eine Entschädigung für Anwaltskosten zu bezahlen hat, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, was der Privatkläger anerkennt. Die Lehre postuliert die Verlegung der Verfahrenskosten nach Art.