Der Staat habe ihm weder Parteikosten zu erstatten noch ein Ausfallrisiko zu tragen. 7.2. Stirbt die beschuldigte Person während des Strafverfahrens, so können die Verfahrenskosten ihrem Nachlass mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage in der StPO nicht auferlegt werden. Fehlt es an einem anderen (privaten) kostenpflichtigen Verfahrensbeteiligten, hat der Staat die Kosten zu tragen. Zu den Kosten des Strafverfahrens zählen nicht nur die (amtlichen) Verfahrenskosten (Art. 422 StPO), sondern auch die (privaten) Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Der Staat hat somit nicht nur die Verfahrenskosten gemäss Art.