Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass der Privatkläger seine Parteikosten selber zu tragen habe. Die Kosten stellten weder vom Staat zu übernehmende Verfahrenskosten nach Art. 422 StPO dar, noch seien die Voraussetzungen für eine Entschädigung an den Privatkläger zu Lasten des Nachlasses des verstorbenen Beschuldigten gemäss Art. 433 StPO gegeben. Der Privatkläger macht geltend, der Staat habe ihm bei der gegebenen Konstellation (Tod des Beschuldigten während des Untersuchungsverfahrens) eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Staatsanwaltschaft entgegnet, das Kostenrisiko verbleibe beim Privatkläger. Der Staat habe ihm weder Parteikosten zu erstatten noch ein Ausfallrisiko zu tragen.