| | Entscheid: | Im Verlauf eines Strafuntersuchungsverfahrens, das gegen X eröffnet worden war, verstarb dieser im Mai 2014. Das Verfahren wurde gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) eingestellt. In der Einstellungsverfügung wurden die Kostenverlegung und -festsetzung vorgenommen. In der Beschwerde vor Kantonsgericht machte der Privatkläger geltend, er habe seine Parteikosten bei der gegebenen Situation nicht selber zu tragen, sondern der Staat habe ihm eine Parteientschädigung auszurichten. Aus den Erwägungen: 7. 7.1. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass der Privatkläger seine Parteikosten selber zu tragen habe.