Nichtigkeit des Strafbefehls, die von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten wäre, liegt nicht vor. Der Verzicht auf die Einsprache ist gültig und die Säumnis nicht unverschuldet. Eine Überweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht fiel bzw. fällt mangels Einsprache gegen den Strafbefehl bzw. aufgrund der Nichtwiederherstellung der Einsprachefrist nicht in Betracht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde bzw. der im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge. |