aus eine amtliche Verteidigung bestellte. Der Verzicht auf die Einsprache erweist sich (auch) unter diesem Aspekt nicht als ungültig bzw. die Säumnis nicht als unverschuldet (vgl. oben E. 5.2 und 5.3.1). 6. Zusammenfassend hat die zuständige Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist zu Recht abgewiesen. Ihr ist, soweit dies überhaupt noch zum Gegenstand der Beschwerde gemacht wurde, weder eine Rechtsverletzung noch unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch Unangemessenheit vorzuwerfen. Nichtigkeit des Strafbefehls, die von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten wäre, liegt nicht vor.