Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion des fraglichen Verhaltens generell oder im konkreten Fall Anlass zu Zweifeln gibt oder wenn das Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen oder die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind (Schmid, a.a.O., Art. 132 StPO N 10-12, mit Hinweisen). Dass die Strafbehörde vorliegend aufgrund der erstellten Identität des Beschwerdeführers und der Dokumentation seines Handelns keine Schwierigkeiten annahm, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen gewesen wäre, ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass sie nach dem Ausbleiben eines entsprechenden Antrags nicht von sich