132 Abs. 1-3 StPO). Vorliegend durfte die Strafbehörde davon ausgehen, dass die Bewältigung des anstehenden Falles die intellektuellen und sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers als angehenden Studenten nicht übersteigt (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 132 StPO N 7). Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht liegen etwa vor, wenn der objektive und/oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu diverse Zeugen einvernommen oder Gutachten eingeholt werden müssen.