Davon hat er keinen Gebrauch gemacht. Die Anordnung einer amtlichen Verteidigung durch die Verfahrensleitung setzt entweder einen – hier unbestrittenermassen nicht gegebenen – Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO oder die Mittellosigkeit der beschuldigten Person und die Gebotenheit der Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen voraus, wobei es sich nicht um einen Bagatellfall handeln darf und kumulativ der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten muss, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (vgl. Art. 132 Abs. 1-3 StPO).