Der Verzicht auf die Einsprache erweist sich (auch) unter diesem Aspekt nicht als ungültig bzw. die Säumnis nicht als unverschuldet (vgl. oben E. 5.2 und 5.3.1). 5.4.2. Gleiches gilt für den Einwand des Beschwerdeführers, er habe aus subjektiven Gründen die Einsprachefrist nicht wahren können, weil man ihm keine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 StPO bestellt habe, obwohl eine solche vorliegend zwingend hätte angeordnet werden müssen. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der polizeilichen Einvernahme darauf aufmerksam gemacht, dass er jederzeit eine Verteidigung nach freier Wahl und auf seine Kosten beiziehen oder eine amtliche Verteidigung beantragen könne.