Im Übrigen bestätigte er, dass es sich bei der auf den Vergleichsbildern ersichtlichen Person "B3" um ihn handelte. Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung der Staatsanwaltschaft im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer habe in voller und detaillierter Kenntnis aller Tatvorwürfe auf die Einsprache gegen den Strafbefehl verzichtet, zutreffend. Dass der Sachverhalt im Strafbefehl partiell nicht anklagekonform umschrieben wurde (oben E. 5.3.5), ändert daran nichts. Der Verzicht auf die Einsprache erweist sich (auch) unter diesem Aspekt nicht als ungültig bzw. die Säumnis nicht als unverschuldet (vgl. oben E. 5.2 und 5.3.1).