Vorliegend wurde der Beschwerdeführer vor Erlass des Strafbefehls im Rahmen der polizeilichen Einvernahme angehört und mit dem massgebenden Sachverhalt konfrontiert. Er war deshalb zweifellos darüber informiert, dass sich die im Strafbefehl enthaltenen präzisen Angaben von Tatort und Tatzeit sowie die im Strafbefehl aufgelisteten Delikte auf die Ausschreitungen von GC-Fans nach dem Cupspiel FC Luzern - GC vom 20. März 2012 bezogen, bei denen im Bahnhof Luzern Gegenstände gegen Polizisten geworfen wurden und erheblicher Sachschaden entstand. Im Übrigen bestätigte er, dass es sich bei der auf den Vergleichsbildern ersichtlichen Person "B3" um ihn handelte.