5.4. 5.4.1. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Regeln über den Inhalt des Strafbefehls gemäss Art. 353 Abs. 1 StPO vorab bezwecken, die beschuldigte Person optimal zu informieren (Daphinoff, a.a.O., S. 437; Riklin, a.a.O., Art. 353 StPO N 1; BGer-Urteil 6B_848/2013 vom 3.4.2014 E. 1.3.1). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer vor Erlass des Strafbefehls im Rahmen der polizeilichen Einvernahme angehört und mit dem massgebenden Sachverhalt konfrontiert.