Damit ist auch der entsprechende (Eventual-) Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen. Da vorliegend die Identität der Delikte und des Täters aufgrund der Angaben zu Tatzeit, Tatort und Bezeichnung der Widerhandlungen eindeutig aus dem Strafbefehl hervorgehen, droht dem Beschwerdeführer im Übrigen trotz des Fehlens der erwähnten weiteren Sachverhaltsangaben im Strafbefehl keine erneute Verfolgung der bereits mit Strafbefehl abgeurteilten Tat (zum Grundsatz ne bis in idem vgl. Daphinoff, a.a.O., S. 447; BGer-Urteil 6B_848/2013 vom 3.4.2014 E. 1.3.1; ausführlich Tag, Basler Komm., Basel 2011, Art. 11 StPO N 13-21). 5.4. 5.4.1.