Nichtig ist ein Strafbefehl nur, wenn er – anders als vorliegend – keine konkretisierte Straftat oder keine beschuldigte Person bezeichnet. Eine ungenügende Umschreibung des Sachverhalts im Strafbefehl führt nicht zu dessen Nichtigkeit, sondern ist – mittels Einsprache gemäss Art. 354 StPO – anfechtbar (Daphinoff, a.a.O., S. 446 f., mit Hinweisen; Lieber, Anmerkung zu BGer-Urteil 6B_848/2013, in: Pra 7/2014 Nr. 73 S. 539). Der Strafbefehl vom 14. Dezember 2012 ist somit nicht nichtig. Damit ist auch der entsprechende (Eventual-) Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.