Damit ist die Sachverhaltsdarstellung zwar unvollständig bzw. ungenügend und damit wiederum der Strafbefehl zwar partiell nicht anklagekonform, aber nicht nichtig. Ein Strafbefehl, der einen Sachverhalt nicht ausreichend genau beschreibt (z.B. – anders als vorliegend – die Tatzeit mangelhaft oder gar nicht angibt) oder die Tat als Ganzes nicht genügend präzis wiedergibt, sodass – anders als vorliegend – Zweifel an der Identität der Tat oder der Täterschaft bestehen, verletzt zwar den Anklagegrundsatz, ist aber an sich gültig und wirksam, sofern er nicht mit Einsprache angefochten wird.