Was fehlt, ist die Sachverhaltsdarstellung im Sinne der Schilderung einer historischen Begebenheit bzw. eines Lebensvorgangs (vgl. Daphinoff, a.a.O., S. 444 f.), d.h. vorliegend der Hinweis darauf, dass sich die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen konkretisierten Delikte Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung und Vermummung vom 20. März 2012, ca. zwischen 22.30 Uhr und 23.07 Uhr, im Bahnhof Luzern, auf die Beteiligung an Ausschreitungen von GC-Fans nach dem Cupspiel FC Luzern - GC bezogen, und die Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie die Sachbeschädigung in Form von Steinwürfen gegen Polizei und Hausfassade erfolgten.