325 Abs. 1 lit. f StPO). Der Strafbefehl vom 14. Dezember 2012 enthält präzise Angaben zu Tatort und Tatzeit und die namentliche Auflistung der Widerhandlungen, derer sich der Beschwerdeführer schuldig gemacht hat, mit Angabe der einschlägigen Gesetze und der Artikelnummern. Was fehlt, ist die Sachverhaltsdarstellung im Sinne der Schilderung einer historischen Begebenheit bzw. eines Lebensvorgangs (vgl. Daphinoff, a.a.