Der Strafbefehl vom 14. Dezember 2012 wurde von der zuständigen Behörde erlassen, beinhaltet eine zulässige Strafe, wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss eröffnet und enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Ein Strafbefehl hat eine möglichst kurze, aber genaue Beschreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts zu enthalten, unter Bezeichnung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 353 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 325 Abs. 1 lit.