Nichtig wäre etwa ein von einer offensichtlich weder sachlich, örtlich noch funktionell zuständigen Behörde erlassener Strafbefehl (vgl. BGE 127 IV 20 E. 2b/cc; BGer-Urteil 6B_667/2008 vom 22.1.2009 E. 2), ein "gegen Unbekannt" ausgestellter Strafbefehl oder ein Strafbefehl bezüglich eines Antragsdelikts, wenn nie ein Strafantrag gestellt wurde (vgl. BGE 105 IV 229 E. 1). 5.3.5. Der Strafbefehl vom 14. Dezember 2012 wurde von der zuständigen Behörde erlassen, beinhaltet eine zulässige Strafe, wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss eröffnet und enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung.