Der Beschwerdeführer wirft – unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_848/2013 vom 3. April 2014, in dem das Bundesgericht von der Ungültigkeit eines Strafbefehls ausging, der weder den dem dortigen Betroffenen zur Last gelegten Sachverhalt noch die Tatzeit enthielt – die Frage auf, ob Ungültigkeit mit Nichtigkeit gleichzusetzen sei oder ob lediglich eine einfache Fehlerhaftigkeit vorliege. Er macht geltend, ein Strafbefehl, der für jeden erkennbar unter einem schweren inhaltlichen Mangel leide, indem er gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzes keinen Sachverhalt aufführe, den Umfang der abgeurteilten Sache nicht erfasse und aus sich selbst heraus nicht verständlich sei,