5.3.3. Der Beschwerdeführer wirft – unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_848/2013 vom 3. April 2014, in dem das Bundesgericht von der Ungültigkeit eines Strafbefehls ausging, der weder den dem dortigen Betroffenen zur Last gelegten Sachverhalt noch die Tatzeit enthielt – die Frage auf, ob Ungültigkeit mit Nichtigkeit gleichzusetzen sei oder ob lediglich eine einfache Fehlerhaftigkeit vorliege.