vgl. auch Obergericht des Kantons Zürich, Beschluss UH110273-O/U/br vom 8.11.2011 E. 4.1 f.). Da der Beschwerdeführer nun aber die Feststellung der Nichtigkeit des Strafbefehls beantragt und die Nichtigkeit eines Entscheids von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu prüfen ist, ist die beantragte Prüfung vorliegend vorzunehmen. 5.3.3.