Die StPO kennt grundsätzlich kein Verfahren auf Feststellung der Nichtigkeit von rechtskräftigen Strafbefehlen. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist an sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft dem Fristwiederherstellungsgesuch hätte entsprechen müssen. Mit dem vom Beschwerdeführer angeführten Nichtigkeitsgrund ist nicht darzutun, dass ihn kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft (vgl. oben E. 5.2; vgl. auch Obergericht des Kantons Zürich, Beschluss UH110273-O/U/br vom 8.11.2011 E. 4.1 f.).