Gleiches gelte auch für seinen (konkludenten) Verzicht auf die Einsprache. Deshalb sei es ihm aus subjektiven Gründen nicht möglich gewesen, die Einsprachefrist zu wahren. Im Beschwerdeverfahren beantragt er nun – eventualiter – die Feststellung der Nichtigkeit des Strafbefehls vom 14. Dezember 2012. 5.3.2. Vorab erscheint fraglich, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Inhalt des Strafbefehls im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu hören sind. Die StPO kennt grundsätzlich kein Verfahren auf Feststellung der Nichtigkeit von rechtskräftigen Strafbefehlen.