Zürich 2012, S. 497). Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer hätte gegen den Strafbefehl ohne weiteres rechtzeitig Einsprache erheben können und im Umstand, dass er darauf verzichtet habe, liege keine unverschuldete Säumnis, zutreffend. 5.3. 5.3.1. Vor der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_848/2013 vom 3. April 2014 geltend, da der Strafbefehl vom 14. Dezember 2012 die von Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO geforderte Sachverhaltsdarstellung nicht enthalte, sei er ungültig. Gleiches gelte auch für seinen (konkludenten) Verzicht auf die Einsprache.