Dass solche Wiederherstellungsgründe vorliegen würden, machte und macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer sodann unbestrittenermassen korrekt zugestellt und enthielt eine korrekte Rechtsmittelbelehrung (zum Sonderfall der Wiederherstellung aufgrund einer mangelhaften oder fehlenden Rechtsmittelbelehrung vgl. Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO N 39-41; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2012, S. 497).