94 StPO N 3). In Frage kommen als Wiederherstellungsgründe etwa gravierende Naturereignisse, Kriegsereignisse, Unfälle mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen, plötzliche schwere Erkrankung, Inhaftierung, unvorhersehbare technische Pannen ausserhalb der Risikosphäre des Betroffenen etc.; nicht ausreichend sind hingegen beispielsweise blosse Rechtsunkenntnis, das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung oder Arbeitsüberlastung (ausführlich Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO N 37 f., mit Hinweisen). Dass solche Wiederherstellungsgründe vorliegen würden, machte und macht der Beschwerdeführer nicht geltend.