Eine Wiederherstellung der Frist kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes noch so kleine Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder einer beigezogenen Hilfsperson schliesst eine Wiederherstellung aus (BGer-Urteil 6B_125/2011 vom 7.7.2011 E. 1). Es wird allgemein vorausgesetzt, dass es der betroffenen Person in ihrer konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder einen Dritten mit der Fristwahrung zu betrauen (Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO N 35; Schmid, a.a.O., Art. 94 StPO N 3).